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§ 1
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Kleine-Anna-Kreis e.V. - Förderfonds“.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel einzutragen. Nach
Eintragung lautet der Name des Vereins „Kleine-Anna-Kreis e.V. - Förderfonds“;
Sitz des Vereins ist Preetz.
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck / Zweckverwirklichung
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des
§ 52 Abgabenordnung des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Förderung
der Jugendhilfe.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die finanzielle Förderung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung im Bereich der Stadt Preetz durch Zuwendungen für den täglichen Bedarf, insbesondere für schulische Zwecke.
Neben der personenbezogenen Einzelförderung besteht die Möglichkeit, für den gleichen Personenkreis im Rahmen der Jugendhilfe Projekte, Einrichtungen und Initiativen finanziell zu unterstützen. Bei dieser Weitergabe von Mitteln ist darauf zu achten, dass sie nur für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts weitergegeben werden.
§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten, sie sind über Belege bzw. Vereinsbuchhaltung nachzuweisen.
Rücklagen dürfen nur zur Sicherung der sich aus dem Vereinszweck ergebenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung gebildet werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwerwiegend verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das Mitglied kann zudem auf einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Beiträge / Spenden
Die Vereinsmittel werden durch regelmäßige Beiträge und Spenden aufgebracht. Der Mindestjahresbeitrag beträgt 20 Euro und ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten; Aufnahme- und Austrittsgebühren werden nicht erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand in Einzelfällen erlassen werden.
Ehrenmitglieder und Mitglieder von Amts wegen sind beitragsfrei.
Darüber hinaus steht es den Mitgliedern oder freiwilligen Förderern frei, durch weitere finanzielle Spenden den Förderfonds zu unterstützen.
Geleistete Beiträge und Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
· Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, insbesondere der Jahresabrechung und des Geschäftsberichts,
· Wahl von Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
· Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
· weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder auf Grund gesetzlicher Regelungen ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält den Termin für eine weitere Mitgliederversammlung bei möglicher Beschlussunfähigkeit. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, wird die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf schriftlich einberufen; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Änderungen der Satzung werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorsitzenden drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung eingereicht sein und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist
.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 300,00 Euro (einmalige Zuwendung oder fortlaufende Zuwendungshöhe) verpflichtet ist, die Zustimmung eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
· dem Vorstand,
· dem Kassenwart,
· dem Schriftführer
· und einem weiteren stimmberechtigten Beisitzer.
§ 10
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vereinsführung, die Vergabe von Mitteln im Vereinssinne, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Zuwendungen, die ohne Einhaltung von Antragsfristen mündlich, persönlich oder schriftlich an ihn gerichtet werden können.
Die Zuwendungsentscheidung erfolgt auf der Grundlage des Antrages unter Berücksichtigung des Vereinszweckes.
§ 11
Wahl des Vorstandes / erweiterten Vorstandes
Vorstand, Kassenwart, Schriftführer und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen, die Mitglieder des Vereins sind oder eine Mitgliedseinrichtung vertreten, werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Für die Beschlussfassung gelten die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 12
Sitzungen des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 13
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Bezüglich der Geheimhaltung personenbezogener Daten gelten für sie die Regelungen aus § 15 der Vereinssatzung.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder möglich.
Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Wilhelminenschule oder ihren Rechtsnachfolger in Preetz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei Vierteln Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15
Geheimhaltung
Der Verein verpflichtet sich, die ihm übermittelten Anträge und Unterlagen ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden.
Der Vorstand/erweiterte Vorstand ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks bekannt werdenden oder gewordenen personenbezogenen Daten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Auflösung oder Liquidation des Vereins.
Im Übrigen verpflichten sich der Vorstand/erweiterte Vorstand, die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutzgesetze einzuhalten.
Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Preetz.
§ 17
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Dezember 2007 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Preetz, den 17. Dezember 2007
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung in der Gründungsversammlung am 17. Dezember 2007 in Preetz beschlossen.